Aktienkapital, Inhaber- oder Namensaktien
Eine AG muss ein Aktienkapital von mindestens EUR 100.000,--
aufweisen. Das Aktienkapital kann in Inhaber- und / oder Namensaktien
aufgeteilt werden.
Bei nicht voll liberiertem Aktienkapital ist eine Ausgabe der Aktien
nicht möglich, sie verbleiben als halbliberierte Aktien beim Treuhänder.
Der Verwaltungsrat der AG hält immer eine Aktie als
Aktionärsnachweis!
Für die Gründung einer AG ist ein Aktionär (natürliche oder
juristische Person) erforderlich.
Die Organe der Gesellschaft
Die AG besteht aus drei Organen: aus der Generalversammlung, dem
Verwaltungsrat und der Revisionsstelle. (NEWS).
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft,
welches insbesondere über die Festsetzung und Änderungen der Statuen,
Genehmigung der Jahresrechnung, die Verwendung des Gewinnes sowie über
die Entlassung der Geschäftsführung befindet.
Die Generalversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen
werden (innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des
Geschäftsjahres).Außerordentliche Generalversammlungen könnten jederzeit
vom Verwaltungsrat, von Aktionären, die mindestens 10 Prozent des
Aktienkapitals besitzen, oder der Revisionsstelle einberufen werden.
Die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats muss in der Schweiz
wohnhaft sein und das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Eine Ausnahme von
dieser Regelung kann für die Holdinggesellschaft gewährt werden. In
diesen fall muss wenigstens ein zur Vertretung befugtes
Verwaltungsratsmitglied seinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Nur
Aktionäre können Verwaltungssräte sein. Diese können die Aktien aber
auch treuhändlerisch halten.
Der Verwaltungsrat ist das Geschäftsführungsorgan der AG. Ihm stehen
von Gesetzes wegen unübertragbare und unentziehbare Aufgaben zu (z. B.
die Oberleitung der Gesellschaft, die Festlegung der Organisation, die
Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, die
Erstellung des Geschäftsberichtes, usw.).
Es steht dem Verwaltungsrat frei, in einem Orgnisationsreglement den
delegierbaren Teil der Geschäftsführung einzelnen Mitgliedern
(Deligierten) oder Dritten (Direktoren, Prokuristen) zu übertragen
An die Revisionsstelle werden Anforderungen betreffend Fachkunde und
Unabhängigkeit von der Verwaltung und von den Mehrheitsaktionären
gestellt. Mindestens ein Revisor muss in der Schweiz sein Domizil haben.
Grundsätzlich kann eine Firma, d.h. der Name der Gesellschaft, frei
gewählt werden.
Es kann sich um eine Phantasie- oder Sachbearbeitung handeln. Die Firma
darf jedoch keine Täuschung verursachen und keinem öffentlichen
Interesse zuwiderlaufen.
Bei einer Kombination der Firma mit einer Sachbezeichnung muss
überdies ein Zusammenhang zum Gesellschaftszweck bestehen. Es empfiehlt
sich, die Firma vor der Gründung beim kantonalen Handelsregisteramt
vorprüfen zu lassen