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Genossenschaft in der Schweiz

Verlegen Sie Ihre Firma in die Schweiz!  Es erwarten Sie hier tiefe Steuern, Sicherheit, starker Franken, wenig Inflation, keine Rezession, sehr tiefe Staatsschuldenquote, hohe soziale, politische und wirtschaftliche Stabilität. Der Ostschweizer Kanton Thurgau mit Salenstein ist bei Unternehmen besonders beliebt, denn viele schätzen den schlanken Verwaltungsapparat und ein sehr gutes Steuerklima.

Wesen der Genossenschaft

Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt (Art. 828 OR).

Für die Rechtsform Genossenschaft kommt also nur ein genossenschaftlicher oder ein gemeinnütziger Zweck in Frage. Ein rein wirtschaftlich ausgerichteter Zweck ist nicht zulässig.

Am häufigsten finden sich Genossenschaften im Bereich der Landwirtschaft und im Wohnbereich als Wohnbaugenossenschaften. So ist es etwa das Ziel von Wohnbaugenossenschaften, ihren Mitgliedern günstigen Wohnraum zu verschaffen. Diese müsse in der Regel einen Anteilsschein an der Genossenschaft erwerben, um Mitglieder werden zu können.

Was ist der Grundsatz der offenen Tür?

Genossenschaften haben von Gesetzes wegen den Grundsatz der offenen Tür zu befolgen. Das heisst, im Prinzip darf eine Genossenschaft ihre Mitgliederzahl nicht beschränken und ein Eintritt in diese darf nicht unnötig erschwert werden.

Wie gründet man eine Genossenschaft?

Für die Gründung einer Genossenschaft sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich. Diese versammeln sich, um die Gründung vorzunehmen, die Statuten festzulegen und die Organe, also die Verwaltungsmitglieder und die Revisionsstelle zu bestimmen.

Die Verwaltungsmitglieder bestimmen zudem die zeichnungsberechtigten Personen und den Präsidenten, sofern dieser nicht durch die Generalversammlung bestimmt werden muss. Das sogenannte Co-Präsidium ist  zudem nur zulässig, wenn eine statutarische Grundlage dafür besteht.

Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft und zur GmbH muss die Errichtung bzw. die Statuten nicht öffentlich bCHFkundet werden. Die Genossenschaft muss jedoch zwingend  im Handelsregister eingetragen werden.

Was muss in den Statuten enthalten sein?

Zwingend müssen die Statuten Angaben zu der Firma, dem Sitz und dem Zweck der Genossenschaft enthalten. Eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder andern Leistungen sowie deren Art und Höhe müssen ebenfalls in die Statuten eingebunden sein (Anteilsscheine!). Ebenso müssen Angaben zu den Organen der Genossenschaft, also der Generalversammlung, der Verwaltung und der Revision gemacht werden und Bestimmungen über die Art der Ausübung der Vertretung und der Form von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen (SHAB) enthalten sein.

Muss eine Revisionsstelle gewählt werden?

Es gelten dieselben Bestimmung wie für die Aktiengesellschaft und die GmbH. Es ist eine zugelassene Revisionsstelle zu wählen oder auf die Wahl einer Revisionsstelle zu verzichten.

Änderungen und Wandel der Rechtsform

Die Genossenschaft kann in eine AG, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH oder - falls die Genossenschaft über keine Anteilscheine verfügt und der neu entstehende Verein im HR eingetragen wird - in einen Verein umgewandelt werden.

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