Genossenschaft
in der Schweiz
Verlegen Sie Ihre Firma in die Schweiz! Es erwarten Sie hier tiefe Steuern, Sicherheit, starker Franken, wenig Inflation, keine Rezession, sehr tiefe Staatsschuldenquote, hohe soziale, politische und wirtschaftliche Stabilität. Der Ostschweizer Kanton Thurgau mit Salenstein ist bei Unternehmen besonders beliebt, denn viele schätzen den schlanken Verwaltungsapparat und ein sehr gutes Steuerklima.
Wesen der Genossenschaft
Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte
Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder
Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder
Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in
gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt (Art. 828 OR).
Für die Rechtsform Genossenschaft kommt also nur ein
genossenschaftlicher oder ein gemeinnütziger Zweck in Frage. Ein
rein wirtschaftlich ausgerichteter Zweck ist nicht zulässig.
Am häufigsten finden sich Genossenschaften im Bereich der
Landwirtschaft und im Wohnbereich als Wohnbaugenossenschaften. So
ist es etwa das Ziel von Wohnbaugenossenschaften, ihren Mitgliedern
günstigen Wohnraum zu verschaffen. Diese müsse in der Regel einen
Anteilsschein an der Genossenschaft erwerben, um Mitglieder werden
zu können.
Was ist der Grundsatz der offenen Tür?
Genossenschaften haben von Gesetzes wegen den Grundsatz der
offenen Tür zu befolgen. Das heisst, im Prinzip darf eine
Genossenschaft ihre Mitgliederzahl nicht beschränken und ein
Eintritt in diese darf nicht unnötig erschwert werden.
Wie gründet man eine Genossenschaft?
Für die Gründung einer Genossenschaft sind mindestens sieben
Mitglieder erforderlich. Diese versammeln sich, um die Gründung
vorzunehmen, die Statuten festzulegen und die Organe, also die
Verwaltungsmitglieder und die Revisionsstelle zu bestimmen.
Die Verwaltungsmitglieder bestimmen zudem die
zeichnungsberechtigten Personen und den Präsidenten, sofern dieser
nicht durch die Generalversammlung bestimmt werden muss. Das
sogenannte Co-Präsidium ist zudem nur zulässig, wenn
eine statutarische Grundlage dafür besteht.
Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft und zur GmbH muss die
Errichtung bzw. die Statuten nicht öffentlich bCHFkundet werden. Die
Genossenschaft muss jedoch zwingend im Handelsregister eingetragen
werden.
Was muss in den Statuten enthalten sein?
Zwingend müssen die Statuten Angaben zu der Firma, dem Sitz und
dem Zweck der Genossenschaft enthalten. Eine allfällige
Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder andern Leistungen
sowie deren Art und Höhe müssen ebenfalls in die Statuten
eingebunden sein (Anteilsscheine!). Ebenso müssen Angaben zu den
Organen der Genossenschaft, also der Generalversammlung, der
Verwaltung und der Revision gemacht werden und Bestimmungen über die
Art der Ausübung der Vertretung und der Form von der Genossenschaft
ausgehenden Bekanntmachungen (SHAB) enthalten sein.
Muss eine Revisionsstelle gewählt werden?
Es gelten dieselben Bestimmung wie für die Aktiengesellschaft und
die GmbH. Es ist eine zugelassene Revisionsstelle zu wählen oder auf
die Wahl einer Revisionsstelle zu verzichten.
Änderungen und Wandel der Rechtsform
Die Genossenschaft kann in eine AG, Kommanditaktiengesellschaft,
GmbH oder - falls die Genossenschaft über keine Anteilscheine
verfügt und der neu entstehende Verein im HR eingetragen wird - in
einen Verein umgewandelt werden.
Postadresse für Privat
pro Jahr EUR 590.--
Damit können Sie ein Schweizer
Postfinance-Konto eröffnen
Postadresse für Firmen pro Jahr EUR 850.--
Geschäfts-/Firmensitz für Ihr
im Handelsregister eingetragenes
Einzelunternehmen
pro Jahr EUR 1200.-- für eine richtige Adresse kein (c/o)
Geschäfts-/Firmensitz für Ihre im Handelsregister eingetragene AG, GmbH
neu pro Jahr EUR 1750.-- als richtige Adresse
Buchhaltungsmandat
VR-Mandat AG
GF-Mandat GmbH
Firmensitz für AG, GmbH / VR- oder GF-Mandat / Buchhaltung
Pauschale pro Jahr EUR 6900.--, gilt bei Neugründung
Verlegen Sie Ihre Firma
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