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Stiftung Schweiz

Das Stiftungsrecht ist im Art. 80-89 ZGB geregelt und gilt weltweit als eines der liberalsten. Deshalb ist in der Schweiz die Stiftung eine häufig anzutreffende Rechtsform.

Gründung der Stiftung

Zur Gründung einer Stiftung muss ein Vermögen für einen besonderen Zweck eingesetzt werden. Der Stifter hat durch eine Stiftungsurkunde seinen Willen zur Errichtung einer selbständigen Stiftung darzutun, das Einlagevermögen der Stiftung anzugeben und den Zweck der Stiftung zu umschreiben. Die Stiftung wird in das Handelsregister eingetragen, ausser es handelt sich um eine kirchliche Stiftung bzw. eine Familienstiftung.

Steuerliche Aspekte

Steuerbehörden befassen sich mit Unternehmensstiftungen. Solche Stiftungen werden je nach Stiftungszweck entweder wie eine Holdinggesellschaft oder wie eine normale Stiftung besteuert. Ist der Stiftungszweck als gemeinnützig anerkannt, so kann unter Umständen mit einer Steuerbefreiung gerechnet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Ausschüttungen der Stiftung rein gemeinnützigen Institutionen oder Projekten zugeführt werden.
Bei der Errichtung der Stiftung wird Vermögen einer Gesellschaft oder einer Person – häufig in Form von Aktien – auf diese übertragen. Dieser Vorgang wird von den Steuerbehörden als Schenkung qualifiziert und löst in den meisten Kantonen Schenkungs- oder Erbschaftsteuern aus, mit Ausnahme des Kantons Schwyz.

Besteuerung der Stiftung

Stiftungen unterliegen als juristische Person der Gewinn- und Kapitalbesteuerung.

Gewinnsteuer (Stiftung)

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Einlagen des Stifters in das Stiftungsvermögen bei der Gründung (oder auch im späteren Lebenszyklus der Stiftung) führen auf Ebene der Stiftung nicht zu einem steuerbaren Reingewinn.

Bei der Bundessteuer werden Gewinne unter EUR 5.000.- und bei der Kantonssteuer solche unter EUR 10.000.- nicht besteuert. Übersteigt der Reingewinn die Freigrenzen von EUR 5.000.- bzw. EUR 10.000.- ist jedoch der gesamte Reingewinn steuerbar.
Die einfache Gewinnsteuer beträgt 4 % des steuerbaren Reingewinnes. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Gewinnsteuer mit dem in der Sitzgemeinde geltenden Steuerfuss.

Kapitalsteuer (Stiftung)

Als steuerbares Eigenkapital gilt das Reinvermögen, das nach den Regeln für natürliche Personen ermittelt wird. Demzufolge ist bei Liegenschaften, Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen nicht der Buchwert, sondern der aktuelle Verkehrswert massgebend.
Vom Eigenkapital sind die ersten EUR 80.000.- von der Steuer befreit. Bei der Bundessteuer entfällt die Kapitalsteuer seit dem 01.01.1998.

Die einfache Kapitalsteuer beträgt 0,5 ‰ des steuerbaren Kapitals. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Kapitalsteuer mit dem in der Sitzgemeinde geltenden Steuerfuss.

Bei der Stiftung handelt es sich um eine eigenständige Rechtsperson, der Sie etwas widmen. Vom Grundgedanken her trennen Sie sich bei der Stiftung für immer von Ihrem Hab und Gut. Allerdings besteht die Möglichkeit, ein Widerrufsrecht zu vereinbaren. Das Widerrufsrecht kann dermassen gestaltet sein, dass bei allfälligem Widerruf das gewidmete Vermögen an den Stifter zurückfällt.

Das Mindestkapital beträgt EUR 30'000.--. Theoretisch wäre auch eine Sacheinlage in Form von Grundstücken und Häusern denkbar, allerdings ist eine Gründung mit Kapitaleinzahlung vorzuziehen.

Selbst nach der Gründung ist die steuerschonende Zuwendung weiterer Vermögenswerte zulässig.

Normalerweise lässt sich der Stifter in der Praxis durch einen Treuhänder vertreten, wodurch eine absolute Anonymität gewährleistet ist. Die vollkommene Anonymität des Stifters und der Begünstigten wird übrigens weltweit geschätzt. Selbst im Falle eines Rechtsstreits besteht die Möglichkeit, eine Aufhebung der Anonymität zu verhindern.

Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen.

Grundsätzlich besteht bei der Stiftung weitgehende Gestaltungsfreiheit. Der Stiftungszweck kann in den Statuten allgemein umschrieben werden. Spezifische Regelungen finden normalerweise in den Beistatuten ihren Niederschlag.

Stiftungen übernehmen oftmals die Funktion der Vermögensvermehrung, -erhaltung und -verwaltung. Von Familien werden sie beispielsweise häufig dazu eingesetzt, um die Ausbildung der Kinder zu finanzieren, den Gründer bzw. nahe stehende Personen und Angehörige auch langfristig zu unterstützen oder Immobilien über mehrere Generationen hinweg sicherzustellen. Stiftungen eignen sich nur beschränkt für gewerbliche Zwecke.

Die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung nach aussen besorgt der Stiftungsrat. Seine Rechte und Pflichten können vom Stifter vertraglich genau geregelt werden. Mindestens ein Stiftungsrat muss aus dem Fürstentum Liechtenstein kommen und behördlich zugelassen sein.

Die Dauer einer Stiftung ist auf Wunsch zeitlich begrenzbar. Ausserdem besteht die Möglichkeit, Massnahmen zu treffen, damit die Stiftung nach Ihrem Tod "weiterlebt" oder auch nicht.

Die Inanspruchnahme einer Begünstigung kann mit oder ohne Auflagen für die jeweils begünstigte Person verknüpft sein. Es können sowohl natürliche wie auch juristische Personen, gemeinnützige, religiöse oder kulturelle Institutionen als Begünstigte eingesetzt werden. Selbstverständlich ist der Genuss von Stiftungserträgen zu Lebzeiten möglich. Auf Wunsch kann sich der Stifter als Erstbegünstigter und im Extremfall sogar als Alleinbegünstigter einsetzen lassen. Weitere Begünstigte sind im sog. Beistatut beliebig festsetzbar, das übrigens bei keiner Behörde einzureichen ist, womit die Anonymität der Begünstigten vollkommen gewährleistet bleibt. Selbstverständlich bleibt es dem Stifter offen, diese Statuten ganz nach Lust und Laune jederzeit zu widerrufen.

 

"Hinterlegte Stiftungen" sind nicht Buchführungspflichtig. Der liechtensteinischen Steuerbehörde ist deshalb keine Bilanz vorzulegen. Die Praxis empfiehlt jedoch eine ordentliche, nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung, um den Begünstigten jederzeit Aufschluss über die Art und Höhe der Begünstigung geben zu können.

Die Einreichung der eigentlichen Vermögensaufstellung ist in keinen Fall erforderlich. Allerdings hat der Stiftungsrat eine Deklaration abzugeben, aus der hervorgeht, dass eine Vermögensaufstellung vorhanden ist.

Die Bestellung einer Revisionsstelle ist bei "hinterlegten Stiftungen" nicht zwingend.

Um eine widmungsgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens sicherzustellen, können in den Statuten Überwachungsorgane vorgesehen werden.

Verfolgt eine Stiftung wirtschaftliche Zwecke, so ist sie ins Handelsregister einzutragen. Dabei gibt es jedoch keinerlei Hinweise auf den Stifter und die jeweiligen Begänstigten, deren Anonymität vollumfänglich gewährleistet bleibt. Sofern kein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird (z. B. Begünstigter), ist der Inhalt der Stiftungsurkunde Dritten nicht zugänglich. Auf Anfragen beim Öffentlichkeitsregister wird ausschliesslich die Existenz der Stiftung bestätigt.

Der Gründer hat es in der Hand, seinen Einfluss bei der Anlage des Vermögens geltend zu machen. Grundsätzlich kann sich der Stifter also die Verwaltung des Stiftungsvermögens vorbehalten und die Anlagestruktur des betreffenden Vermögens nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch für die Zeit nach seinem Ableben im Detail regeln. Aufgrund der Rechtssicherheit für die nachfolgenden Generationen ist der Erwerb, das Halten und Verwalten von Vermögenswerten mittels einer Stiftung ausgesprochen vorteilhaft.

Die Erbfolge kann bei der Stiftung so geregelt werden, dass die Vermögensmasse nach dem Ableben des Stifters jenen Personen (z. B. auch Begünstigte, die nicht zum näheren Verwandtschaftskreis zählen) und Institutionen zufliesst, die vom Stifter eigens dafür vorgesehen sind. Alle Begünstigten werden in einem Beistatut näher bestimmt. Stifter bzw. Stiftungsräte sind beim Erlass eines Beistatuts vom Gesetz her an keine konkrete Form gebunden.

 

Im Bedarfsfall kann die Stiftung vor Gläubigerklagen geschützt werden. Das Stiftungsvermögen bleibt selbst dann unangetastet, wenn der Stifter den Konkurs anmeldet. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Stifter in Kenntnis seiner fatalen Lage nicht noch rasch etwas (mittels der Stiftung) auf die Seite geschafft hat.

 

Das Zweck gewidmete Vermögen scheidet gänzlich aus dem Privatvermögen des Stifter aus. Für die Einbringung des Vermögens (Geld, Wertpapiere usw.) sind keinerlei Steuern zu entrichten. Auch der Vermögenszuwachs sowie allfällige Ausschüttungen sind von der Steuer befreit. Damit im Ausland keine Steuerpflicht entsteht, ist darauf zu achten, dass der Ort der Geschäftsleitung nicht ins Ausland verlagert wird. Die Stiftung ist somit im Fürstentum Liechtenstein zu verwalten.

 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die weltweite Anerkennung und Unantastbarkeit der Stiftung, eine besonders reduzierte Steuer bei jedem Vermögensvolumen sowie die Tatsache, dass ein Vermögen über Generationen hinweg gebunden werden kann, zu den Hauptvorteilen dieser Gesellschaftsform zählen.

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