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Verwaltungsrat in der
Schweiz
Der Verwaltungsrat
(VR) besteht seit
01.01.2008 aus mindestens
1 Person mit Wohnsitz in
der Schweiz, (EU
oder CH Bürger), jedoch
mind. aus 50% an
Mitgliedern aus der Schweiz mit Sitz
in der Schweiz .
Im Praxis-Fall benötigt ein ausländischer
Aktionär mind. 1
Person mit Wohnsitz in der Schweiz um
das Amt des Verwaltungsrates zu
besetzen und kann somit als zweite ausländische Person (EU-Bürger,
ohne Wohnsitz in der Schweiz),
als Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung eingetragen
werden.
Der Verwaltungsrat kann
selbstverständlich aus mehreren Personen bestehen und untersteht den
Aktionären, resp. kann jederzeit durch die ausserordentliche
Generalversammlung Neu
gewählt werden.
Als Dienstleistung bieten wir den Treuhandservice der
Stellung, einen, für das Unternehmen passenden Mandatsvertreters (VR) an.
Zum Verwaltungsrat
ihrer AG bzw.
dem Geschäftsführer
ihrer GmbH müssen
Sie ein besonderes Vertrauensverhältnis haben.
Wir beschäftigen ausschliesslich geschulte
Verwaltungsräte mit
Branchenkompetenz auch für Ihren Geschäftsbereich.
Wir
beraten Sie,
wenn Sie einen vertrauensvollen Verwaltungsrat oder Geschäftsführer suchen,
und vermitteln ihnen einen unserer Experten, entweder als Überbrückung bis
eigene Kräfte in der Schweiz eintreffen oder als längerfristigen, jeweils
auf 1 Jahr befristeten Vertreter,
der dem aktiven Aufbau des Unternehmens begleitet, resp. als sogenanntes stilles
Mandat in
einer Domizil oder Verwaltungs & Beteiligungs Gesellschaft. Weiteres bieten
wir die Treuhänderische
Gründeung an,
indem der gestellte Verwaltungsrat die Gesellschaft
treuhänderisch,
im Auftrag der Aktionäre gründet.
Definition des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat
(VR) ist
das oberste Exekutivorgan, dem die Führung der Geschäfte einer Aktiengesellschaft
nach Schweizer Recht obliegt,
soweit nicht die Generalversammlung (GV; die "Legislative" der AG) zuständig
ist, wobei eine Kompetenzvermutung zugunsten des VR besteht.
Vergleich Schweiz - Deutschland
Der Verwaltungsrat ist
vergleichbar mit dem Aufsichtsrat in
Deutschland. Im Gegensatz zu diesem ist der Verwaltungsrat jedoch nicht nur
Aufsichtsorgan (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR), sondern gleichzeitig für die
Oberleitung der Gesellschaft (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR) verantwortlich.
Obwohl eine Geschäftsleitung (Deutschland: Vorstand) eingesetzt werden kann,
kann der VR dieser die Oberleitung nicht übertragen (Art. 716a Abs. 1 OR:
"unübertragbare und unentziehbare Aufgabe") D.h., gemäss schweizerischem
Aktienrecht ist es nicht zwingend notwendig, eine Geschäftsleitung
einzusetzen. Dies wird jedoch in der Praxis bei grösseren Gesellschaften
getan, womit schweizerische Aktiengesellschaften nahe an die dualistische
Spitzenorganisationen Deutschland kommen.
Der Verwaltungsratspräsident (VR-P)
ist Präsident des Verwaltungsrates (VR) einer Schweizer
Aktiengesellschaft(AG).
Der VR-P ist
primus inter pares; seine Befugnisse entsprechen denjenigen jedes anderen
VR-Mitgliedes, doch kommt ihm bei Abstimmungen der Stichentscheid zu (Art.
713 Abs. 1 OR). Er wird vom VR selbst
gewählt, soweit die Statuten die Wahl des VR-P nicht
der GV übertragen.
Wie die anderen
VR-Mitglieder wird er auf drei Jahre oder auf eine von den Statuten
bestimmte andere Amtsdauer gewählt (Art. 710 Abs. 1 OR). Jedes VR-Mitglied
ist für den Schaden, den es durch absichtliche oder fahrlässige
Pflichtverletzung verursacht, haftbar (Art. 754 OR).
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