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Verwaltungsrat in der Schweiz

Der Verwaltungsrat (VR) besteht seit 01.01.2008 aus mindestens 1 Person mit Wohnsitz in der Schweiz, (EU oder CH Bürger), jedoch mind. aus 50% an Mitgliedern aus der Schweiz mit Sitz in der Schweiz. 

Im Praxis-Fall benötigt ein ausländischer Aktionär mind. 1 Person mit Wohnsitz in der Schweiz um das Amt des Verwaltungsrates zu besetzen und kann somit als zweite ausländische Person (EU-Bürger, ohne Wohnsitz in der Schweiz), als Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung eingetragen werden. 

Der 
Verwaltungsrat kann selbstverständlich aus mehreren Personen bestehen und untersteht den Aktionären, resp. kann jederzeit durch die ausserordentliche Generalversammlung Neu gewählt werden.

Als Dienstleistung bieten wir den 
Treuhandservice der Stellung, einen, für das Unternehmen passenden Mandatsvertreters (VR) an.

Zum 
Verwaltungsrat ihrer AG bzw. dem Geschäftsführer ihrer GmbH müssen Sie ein besonderes Vertrauensverhältnis haben. 

Wir beschäftigen ausschliesslich 
geschulte Verwaltungsräte mit Branchenkompetenz auch für Ihren Geschäftsbereich. 

Wir beraten Sie, wenn Sie einen vertrauensvollen Verwaltungsrat oder Geschäftsführer suchen, und vermitteln ihnen einen unserer Experten, entweder als Überbrückung bis eigene Kräfte in der Schweiz eintreffen oder als längerfristigen, jeweils auf 1 Jahr befristeten Vertreter, der dem aktiven Aufbau des Unternehmens begleitet, resp. als sogenanntes stilles Mandat in einer Domizil oder Verwaltungs & Beteiligungs Gesellschaft. Weiteres bieten wir die Treuhänderische Gründeung an, indem der gestellte Verwaltungsrat die Gesellschaft treuhänderisch, im Auftrag der Aktionäre gründet.


Definition des Verwaltungsrates


Der Verwaltungsrat (VR) ist das oberste Exekutivorgan, dem die Führung der Geschäfte einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht obliegt, soweit nicht die Generalversammlung (GV; die "Legislative" der AG) zuständig ist, wobei eine Kompetenzvermutung zugunsten des VR besteht.

Vergleich Schweiz - Deutschland 

Der Verwaltungsrat ist vergleichbar mit dem 
Aufsichtsrat in Deutschland. Im Gegensatz zu diesem ist der Verwaltungsrat jedoch nicht nur Aufsichtsorgan (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR), sondern gleichzeitig für die Oberleitung der Gesellschaft (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR) verantwortlich. Obwohl eine Geschäftsleitung (Deutschland: Vorstand) eingesetzt werden kann, kann der VR dieser die Oberleitung nicht übertragen (Art. 716a Abs. 1 OR: "unübertragbare und unentziehbare Aufgabe") D.h., gemäss schweizerischem Aktienrecht ist es nicht zwingend notwendig, eine Geschäftsleitung einzusetzen. Dies wird jedoch in der Praxis bei grösseren Gesellschaften getan, womit schweizerische Aktiengesellschaften nahe an die dualistische Spitzenorganisationen Deutschland kommen.

Der 
Verwaltungsratspräsident (VR-P) ist Präsident des Verwaltungsrates (VR) einer Schweizer Aktiengesellschaft(AG). Der VR-P ist primus inter pares; seine Befugnisse entsprechen denjenigen jedes anderen VR-Mitgliedes, doch kommt ihm bei Abstimmungen der Stichentscheid zu (Art. 713 Abs. 1 OR). Er wird vom VR selbst gewählt, soweit die Statuten die Wahl des VR-P nicht der GV übertragen. Wie die anderen
VR-Mitglieder wird er auf drei Jahre oder auf eine von den Statuten bestimmte andere Amtsdauer gewählt (Art. 710 Abs. 1 OR). Jedes VR-Mitglied ist für den Schaden, den es durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung verursacht, haftbar (Art. 754 OR).

 

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